Neben dem üblichen Gehalt für eine bestimmte Arbeitszeit tritt immer mehr eine variable leistungsorientierte Vergütung, meist in Form von Bonus und Prämie, in Tarifverträgen (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVÖD, Entgeltrahmenabkommen - ERA TV) neuerdings in Form des Leistungsentgelts (leistungsorientierte Bezahlung - LOB). Allerdings scheint dieser Trend im Bereich des öffentlichen Dienstes wegen der zahlreichen Umsetzungsprobleme wieder rückläufig zu sein. Für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben die Tarifvertragsparteien 2009 vereinbart, das erst 2007 eingeführte Leistungsentgelt wieder abzuschaffen.
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Leistungsentgelt im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
§ 18 TVÖD Bund Leistungsentgelt
(1) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(2) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslandsverwendungszuschläge, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart. Protokollerklärungen zu Absatz 3: 1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Kommt bis zum 30. September 2007 kein Bundestarifvertrag zu Stande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Solange in den Folgejahren keine Einigung nach Absatz 3 zu Stande kommt, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Absatz 3 zustande gekommen ist. 2. In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige Folgerungen ziehen. In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung von Gesamtvolumina gemäß Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.
(4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund): 1. Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen. 2. Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Leistungsentgelt in der Metallbranche
Auch im Bereich der IG-Metall ist das Leistungsentgelt eingeführt worden, nämlich mit dem Entgeltrahmenabkommen (ERA-TV). Neben dem Zeitentgelt tritt jetzt das Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt besteht aus dem individuellen tariflichen Grundentgelt laut Entgelttabelle und einer Leistungskomponente. ERA lässt als Leistungsentgeltgrundsätze zu: Akkord, Prämie, Zielentgelt und Provision. Die Einführung ist mitbestimmungspflichtig. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat z.B. bei der Leistungsentgeltgestaltung (Akkord, Prämie, Zielvereinbarung) keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Diese besteht aus einer oder einem neutralen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats.
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Experten für die Einführung des Leistungsentgelts nach ERA TV
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Auszug aus dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 in Baden-Württemberg
§ 14 ERA-TV Grundsätze zur Ermittlung des Leistungsentgeltes
14.1 Zusätzlich zum Grundentgelt wird nach der Einarbeitungszeit, spätestens nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, ein Leistungsentgelt gezahlt. 14.2 Mit dem Leistungsentgelt wird ein über der tariflichen Bezugsbasis liegendes Leistungsergebnis abgegolten (vgl. § 3). Vergleichbare Leistungsergebnisse müssen unabhängig von den jeweils vereinbarten Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses zu gleichen Verdienstchancen im Leistungsentgelt führen. 14.3 Das individuelle Leistungsentgelt richtet sich nach dem Leistungsergebnis des einzelnen Beschäftigten und/oder mehrerer Beschäftigter. Soweit sich das individuelle Leistungsentgelt nach dem Leistungsergebnis mehrerer Beschäftigter richtet, ist das Verfahren der Verteilung mit Zustimmung des Betriebsrates festzulegen.
§ 15 ERA-TV Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses
15.1 Das Leistungsentgelt beruht auf einem methodisch ermittelten Leistungsergebnis. Dazu ist ein Ausgangsniveau auf der Basis der Bezugsleistung (§ 3) zu Grunde zu legen und mit dem erbrachten Leistungsergebnis zu vergleichen. 15.2 Zur Ermittlung des Leistungsergebnisses können folgende Methoden einzeln oder in Kombination angewendet werden: - Beurteilen - Kennzahlenvergleich - Feststellung der Zielerfüllung im Rahmen von Zielvereinbarungen
§ 16 ERA-TV Auswahl der Methoden
Die Auswahl der Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß § 15.2, allein oder in Kombination, und gegebenenfalls ihre Ausgestaltung gemäß § 17, für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder Arbeitsplätze, ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Dabei sind Nachvollziehbarkeit und betriebliche Erfordernisse zu berücksichtigen.
§ 17 ERA-TV Ausgestaltung der Methoden
17.1 Die Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses sind wie folgt anzuwenden.
17.2 Beurteilen 17.2.1 Das Leistungsergebnis wird durch Beurteilung nach vorgegebenen Leistungsbeurteilungsmerkmalen festgestellt. 17.2.2 In einer Betriebsvereinbarung sind entsprechend § 17.5 die Leistungsmerkmale, deren Gewichtung und ggf. ihre Differenzierung festzulegen. 17.2.3 Sofern die Betriebsparteien kein eigenes Beurteilungssystem vereinbaren, erfolgt die Beurteilung an Hand des tariflich empfohlenen Systems (Anlage 4). 17.2.4 Die Festlegung der Leistung-Entgelt-Relation erfolgt unter Beachtung des § 20 einmalig durch den Arbeitgeber oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung. 17.2.5 Die Beurteilung ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal im Jahr, vorzunehmen. Diese Zeitabstände sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Beschäftigten werden über das Beurteilungsergebnis informiert. 17.2.6 Das Leistungsentgelt ist entsprechend der jeweiligen Beurteilung neu festzulegen und von dem der Beurteilung folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an zu zahlen. 17.2.7 Zeichnet sich eine Beurteilung des Leistungsergebnisses ab, die im Vergleich zur letzten Beurteilung zu einem niedrigeren Leistungsentgelt führt, so ist dies dem Beschäftigten unter Angabe der Gründe mitzuteilen, damit dieser sein Leistungsverhalten wieder entsprechend verbessern kann. Eine Verminderung des Leistungsentgelts ist frühestens drei Monate nach dieser Mitteilung möglich, wenn sich nach Ablauf dieser Frist auf Grund einer Beurteilung herausstellt, dass sich das Leistungsergebnis in der Zwischenzeit nicht wieder entsprechend erhöht hat.
17.3 Kennzahlenvergleich 17.3.1 Das Leistungsergebnis wird nach vorgegebenen Leistungsmerkmalen durch Vergleich von Vorgaben mit dem Leistungsergebnis festgestellt. Vorgaben können entweder methodisch ermittelt (§ 17.3.4) oder auf der Grundlage von Daten vereinbart werden (§ 17.3.5). Welches dieser beiden Verfahren zur Festlegung von Vorgaben zur Anwendung kommt, ist zu vereinbaren. 17.3.2 In einer Betriebsvereinbarung sind entsprechend § 17.5 die Leistungsmerkmale und deren Konkretisierung durch Kennzahlen festzulegen. 17.3.3 Notwendig zu vereinbaren ist die Relation von Leistungsergebnis und Leistungsentgelt sowie der Bezugszeitraum. 17.3.4 Methodische Vorgabenermittlung 17.3.4.1 Die Ermittlung von Vorgaben gemäß §17.3.1 erfolgt durch sachkundige Beauftragte des Arbeitgebers. Sie werden auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen ermittelt bzw. aktualisiert. 17.3.4.2 Die Umstände, unter denen Daten zur Ermittlung von Vorgaben erfasst worden sind, müssen - je nach Datenermittlungsmethode - so festgehalten werden, dass eine Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die notwendigen Daten können maschinell erfasst und verarbeitet werden. Soweit die Datenermittlung an den Arbeitsplätzen durchgeführt wird, sind der Betriebsrat und die betroffenen Beschäftigten über den Verwendungszweck und die jeweilige Datenermittlungsmethode zu informieren . 17.3.4.3 Folgende Datenermittlungsmethoden sind zulässig: - Messen, - Zählen (z.B. Multimomentaufnahme), - Rechnen, - Schätzen, - Zeitklassenverfahren, - Befragen, - Selbstaufschreiben, - Systeme vorbestimmter Zeiten * Protokollnotiz zur Leistungsgradbeurteilung: Der Leistungsgrad drückt das Verhältnis von beeinflussbarer Ist-Mengenleistung zu einer Bezugsmengenleistung in Prozent aus. Die Bezugsmengenleistung entspricht 100 Prozent. Sie ist gleich der tariflichen Bezugsleistung. Bei beeinflussbaren Tätigkeiten innerhalb von Ablaufabschnitten wird der Leistungsgrad aus dem Erscheinungsbild des Bewegungsablaufs beurteilt. Bei Tätigkeiten innerhalb von Ablaufabschnitten mit einem hohen Anteil an statischer Haltearbeit, schwerer Muskelarbeit, bei bedingt beeinflussbaren und bei nicht erkennbaren Tätigkeiten wird der Leistungsgrad aus gesicherten betrieblichen Erfahrungswerten, die unmissverständlich beschrieben sein müssen, festgesetzt. Der Leistungsgrad ist fortlaufend zu beurteilen und festzuhalten. Veränderungen des Leistungsgrads sind festzuhalten.
17.3.4.4 Für die Festlegung von leistungsbezogenen Vorgaben im Rahmen des § 87 (1) Nr. 11 BetrVG sind die im Betrieb anzuwendenden Datenermittlungsmethoden und deren Ausgestaltung sowie ihre Verwendungszwecke (z.B. Verteilzeitermittlung) mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Sie müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein. Dabei sind die betrieblichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Werden Systeme vorbestimmter Zeiten vereinbart, bedarf diese Vereinbarung der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 17.3.4.5 Änderungen von Vorgaben auf Basis der Datenermittlung teilt der Arbeitgeber dazu dem Betriebsrat mit. Sie werden unmittelbar wirksam. Sofern der Betriebsrat innerhalb von vier Wochen reklamiert, gilt die Reklamation rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Betrieblich kann eine längere Frist vereinbart werden. 17.3.4.6 Für die Reklamation von Vorgaben ist das Verfahren in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Dabei sind auch die Fristen zur Klärung der Reklamationen zu regeln. Kommt nach Durchführung des Verfahrens keine Einigung zu Stande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Wird der Reklamation stattgegeben, gilt die Veränderung der Vorgaben ab dem Zeitpunkt der Reklamation. Es besteht kein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers. 17.3.5 Vereinbaren von Vorgaben Die Vereinbarung von Vorgaben erfolgt zwischen den Betriebsparteien. Der Arbeitgeber kann als Grundlage hierzu Daten ermitteln. Ein Mitbestimmungsrecht über die Auswahl und Ausgestaltung der Datenermittlungsmethoden besteht in diesem Falle nicht. Kommt keine Einigung zu Stande, wird eine Vorgabe methodisch durch den Arbeitgeber ermittelt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 17.3.4 entsprechend. Auf Antrag einer Seite ist der Vereinbarungsprozess durch Betriebsvereinbarung zu konkretisieren. 17.3.6 Für Arbeitssysteme, in denen sich das Leistungsentgelt unmittelbar aus dem Verhältnis von vorgegebenen Zeiten zu eingesetzten Arbeitszeiten im Sinne von Zeitgradprämien ergibt *, regeln die Betriebsparteien die Vergütung für zusätzlich erforderliche Zeiten, die bei der Vorgabe nicht berücksichtigt wurden. * Protokollnotiz: Gemeint sind Akkordsystemen vergleichbare Prämien 17.3.6.1 Sofern diese Zeiten nicht pauschaliert berücksichtigt werden, erhalten Beschäftigte für die Zeit, in der die Voraussetzungen zur Feststellung eines Leistungsergebnisses im Kennzahlenvergleich nicht gegeben sind, den Leistungsentgeltdurchschnittsverdienst aus dem Kennzahlenvergleich. Voraussetzung dafür ist, dass die Ursache für die zusätzlich erforderlichen Zeiten außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereiches der Beschäftigten lag und die Zeiten nicht im Rahmen der Arbeitsaufgabe vermieden bzw. ausgeglichen werden können. Der Leistungsentgeltdurchschnittsverdienst entspricht dem zuletzt gemäß § 19.1 ausgewiesenem Leistungsentgelt aus dem Kennzahlenvergleich. 17.3.6.2 Die Regelungen in §§ 17.3.6 und 17.3.6.1 gelten auch dann entsprechend, wenn statt des Zeitbezugs andere Daten vergleichbarer Qualität zur Ermittlung des Leistungsentgelts unmittelbar herangezogen werden. 17.3.6.3 Führen Beschäftigte vorübergehend Arbeiten außerhalb der übertragenen Arbeitsaufgabe aus, so haben sie für diese Arbeiten einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe ihres Leistungsentgeltdurchschnittsverdienstes aus dem Kennzahlenvergleich. 17.3.7 Die jeweiligen Vorgaben werden den Beschäftigten vorab verfügbar gemacht. Den Beschäftigten ist auf Verlangen die Berechnung und Zusammensetzung ihres Leistungsergebnisses zu erläutern.
17.4 Zielvereinbarung 17.4.1 Die Ermittlung des Leistungsergebnisses erfolgt durch Vergleich der Zielerfüllung mit der Zielvereinbarung. 17.4.2 In einer Betriebsvereinbarung können Leistungsmerkmale entsprechend § 17.5 festgelegt werden. Leistungsmerkmale, einzeln oder in Kombination, können nicht gegen den Willen des Arbeitgebers festgelegt werden. 17.4.3 Grundlage der Zielvereinbarungen sind aus Leistungsmerkmalen abgeleitete, auf eine konkrete Arbeitssituation bezogene Ziele für eine Zielvereinbarungsperiode. Zielvereinbarungen schließt der Arbeitgeber mit einzelnen Beschäftigten ab. Sie können bei Vorliegen entsprechender Arbeitsstrukturen auch mit mehreren Beschäftigten abgeschlossen werden. Sie beruhen auf dem gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten. Übliche Veränderungen der Rahmenbedingungen werden berücksichtigt. Sofern zur Zielerreichung zusätzliche Ressourcen erforderlich sind, werden diese in der Zielvereinbarung festgehalten. Die Betriebsparteien können für den Fall, dass sich Beschäftigte und Vorgesetzte nicht einigen, eine andere Methode zur Ermittlung des Leistungsergebnisses oder ein einvernehmliches innerbetriebliches Einigungsverfahren vereinbaren. Sofern sie keine Regelung treffen, wird das Leistungsergebnis im Rahmen einer Leistungsbeurteilung gemäß § 17.2 ermittelt. 17.4.4 Treten im Verlauf der Zielvereinbarungsperiode für die Zielerfüllung wesentliche Veränderungen der Voraussetzungen auf, so werden die Ziele auf Initiative des Beschäftigten oder des Vorgesetzten entsprechend angepasst oder diese Veränderungen bei der Feststellung der Zielerfüllung berücksichtigt. Die Betriebsparteien können für den Fall, dass eine Einigung über die Anpassung der Ziele nicht zustande kommt, ein einvernehmliches innerbetriebliches Einigungsverfahren vereinbaren. 17.4.5 In einer Betriebsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: - die formale Gestaltung und der organisatorische Ablauf der Zielvereinbarungen, - die Dokumentation der Zielvereinbarungen, die Zielvereinbarungsperioden (diese können auch variabel, z.B. ereignis- oder projektbezogen sein), - die Leistung-Entgelt-Relation durch Zuordnung von Leistungsentgelt und Zielerfüllungsgrad. Dabei darf die Handhabbarkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt werden. 17.4.6 Die Feststellung des Leistungsergebnisses erfolgt in einem Zielerfüllungsgespräch. Dabei ist das Ergebnis des Vergleichs zwischen Zielerfüllung und Zielvereinbarung zu begründen.
17.5 Die Auswahl der Leistungsmerkmale im Rahmen der Anwendung der verschiedenen Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses erfolgt gemäß §§ 17.2.2, 17.3.2, 17.4.2 bzw. 17.4.3. Mögliche Leistungsmerkmale sind in Anlage 3 aufgeführt. Sie müssen in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, handhabbar und nachvollziehbar sein. Es dürfen nur das Leistungsergebnis kennzeichnende und beeinflussende Merkmale verwendet werden. Leistungsmerkmale können prozess-, kunden-, produkt-, mitarbeiter- und/ oder finanzbezogen sein. Die Leistungsmerkmale können sich auf - Quantität - Qualität - Verhalten der Beschäftigten beziehen.
§ 18 ERA-TV Ermittlung des Leistungsergebnisses
18.1 Die Ermittlung des Leistungsergebnisses erfolgt durch den Arbeitgeber. Die dazu notwendigen Daten können maschinell erfasst und verarbeitet werden. 18.2 Einzelne Beschäftigte können die Feststellung ihres Leistungsergebnisses, mehrere Beschäftigte können die Feststellung ihres gemeinsamen Leistungsergebnisses reklamieren. 18.3 Die Reklamation muss begründet werden und baldmöglichst nach Kenntnis des Reklamationsgrundes erfolgen. Sie ist vom Arbeitgeber unverzüglich zu prüfen. Das Ergebnis der Nachprüfung muss dem/den Beschäftigten und dem Betriebsrat mitgeteilt werden. 18.4 Sind Beschäftigte mit dem Ergebnis der Nachprüfung nicht einverstanden, soll zunächst innerbetrieblich eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Hierzu können die Betriebsparteien ein Verfahren (z.B. eine paritätische Kommission) vereinbaren. 18.5 Sind Beschäftigte mit dem Ergebnis der Nachprüfung nicht einverstanden, steht ihnen der Rechtsweg offen. 18.6 Führt die Reklamation zur Feststellung eines höheren Leistungsergebnisses, so gilt dies ab dem Zeitpunkt der Reklamation.
§ 19 ERA-TV Abrechnung des Leistungsentgelts
19.1 Das Leistungsentgelt einschließlich der Ansprüche aus § 17.3.6 wird monatlich auf Grundlage der letzten Feststellung des Leistungsergebnisses ausgewiesen. Die Betriebsparteien können stattdessen vereinbaren, den Durchschnitt mehrerer Bezugszeiträume zu Grunde zulegen. Zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen diesen Durchschnitt entsprechend. 19.2 Übersteigt der Bezugszeitraum für die Ermittlung des Leistungsergebnisses einen Monat, kann im Kennzahlenvergleich eine Abschlagsregelung vereinbart werden bzw. wird bei der Zielvereinbarung auf Antrag einer Betriebspartei eine Abschlagsregelung vereinbart, die das individuelle Leistungsentgelt monatlich ausweist. Die Abrechnung entsprechend des tatsächlichen Leistungsergebnisses erfolgt nach Ende des Bezugszeitraums. Dabei ist sicherzustellen, dass den Beschäftigten durch die Abschlagszahlungen keine Nachteile bei sonstigen Entgeltansprüchen entstehen. Eine erforderliche Verrechnung erfolgt im darauf folgenden Abrechnungsmonat, falls erforderlich auch im Anschluss daran. 19.3 Die Zusammensetzung des Leistungsentgelts ist den Beschäftigten in geeigneter Form auszuweisen.
§ 20 ERA-TV Festlegung der Leistung-Entgelt-Relation
20.1 Jede Vereinbarung zum Leistungsentgelt gemäß § 16 muss, unabhängig von der gewählten Methode oder Methodenkombination, so gestaltet werden, dass im Durchschnitt der von der Vereinbarung erfassten Beschäftigten regelmäßig ein Leistungsentgelt von 15 % der Grundentgeltsumme dieser Beschäftigten erreichtwerden kann. 20.2 Das individuelle Leistungsentgelt beträgt zwischen 0 % und 30 %.
§ 21 ERA-TV Betriebliches Leistungsentgeltvolumen
21.1 Die Summe der Leistungsentgelte soll bezogen auf den Betrieb 15 % der Grundentgeltsumme ergeben. Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit unter 6 Monaten bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts unberücksichtigt. 21.2 Wenn das Leistungsentgelt im Betriebsdurchschnitt 14 % unterschreitet, so sind die Gründe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu beraten und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen zu bereinigen. Unterschreitet das Leistungsentgelt im Betriebsdurchschnitt 13,5 %, so ist eine Aufzahlung auf 14 % vorzunehmen. Die Einzelheiten sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Hierbei entscheidet bei Nichteinigung die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) verbindlich. 21.3 Wenn das Leistungsentgelt im Betriebsdurchschnitt 16 % überschreitet, so sind die Gründe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu beraten und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen zu bereinigen. Auch der 16 % überschreitende Anteil ist tarifliches Leistungsentgelt, wenn er auf tariflichem Grundentgelt beruht und mit einer tariflichen Methode ermittelt wurde. Ausgewiesene außer- und übertarifliche Entgeltbestandteile werden hierbei nicht berücksichtigt. 21.4 Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat einmal jährlich über die erreichten Durchschnitte der Leistungsentgelte in Prozent, bezogen auf den Betrieb und die jeweiligen Vereinbarungen oder Kostenstellen. Hierzu erhält der Betriebsrat eine Liste der Beschäftigten mit der Entgeltgruppe und den Leistungsentgelten. |